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BVerwG, 13.06.1957 - III C 136.56 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LVG Hannover, 17.02.1956 - AH II 410/54
- BVerwG, 13.06.1957 - III C 136.56
Papierfundstellen
- NJW 1957, 1612
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 08.11.1954 - Gr. Sen. 1.54
Begriff des bestimmten Antrags im Sinne des § 57 Abs. 2 S. 1 …
Auszug aus BVerwG, 13.06.1957 - III C 136.56
Die Revision ist zulässig, obwohl sie keinen formulierten Antrag enthält, da das Ziel, nämlich Aufhebung der ablehnenden Bescheide und Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer selbständigen Unterhaltshilfe an die Klägerin, aus ihrem Vorbringen ohne weiteres zu entnehmen ist (BVerwGE 1, 222). - BVerwG, 04.07.1956 - III C 211.55
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 13.06.1957 - III C 136.56
Wie der erkennende Senat in seinemUrteil vom 4. Juli 1956 - BVerwG III C 211.55 - (ZLA 1956 S. 301 = RLA 1956 S. 299), auf das der Beteiligte Bezug nimmt, zu § 261 LAG herausgestellt hat, ist Anspruchsgrundlage für eine Kriegsschadenrente, daß dem Geschädigten nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Bestreitung des Lebensunterhalts nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei auch Ansprüche auf Leistungen von Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen sind, wenn und soweit ihre Verwirklichung möglich ist. - BVerwG, 10.06.1955 - IV C 95.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 13.06.1957 - III C 136.56
Der IV. Senat hat in seinemUrteil vom 10. Juni 1955 - BVerwG IV C 95.54 - (NJW 1955 S. 1571 = ZLA 1955 S. 236), auf das in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen worden ist, ausgeführt, daß der Grundsatz der Familieneinheit nicht im Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG steht und auch keine andere grundgesetzliche Vorschrift, insbesondere auch nicht Art. 6 GG, verletzt.
- BVerwG, 06.11.1964 - IV C 164.64
Hausratentschädigung für die Verluste an Möbeln durch den Krieg - …
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVerwG III C 136.56 zum Begriff des dauernden Getrenntlebens im Sinne der Vorschriften der §§ 261, 267 und 269 LAG ausgesprochen, aus diesen Vorschriften lasse sich nicht entnehmen, daß ein dauerndes Getrenntleben nur vorliege, wenn der Ehegatte nach den Vorschriften des BGB ein Recht hierzu habe. - BVerwG, 30.05.1960 - IV C 386.58
Rechtsmittel
Zutreffend ist das Vordergericht davon ausgegangen, daß dem Kläger gemäß § 269 Abs. 2 LAG der streitige Ehegattenzuschlag dann nicht mehr zugebilligt werden kann, wenn er von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebt, und daß es hierfür nicht unbedingt darauf ankommt, ob er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes auch ein Recht zum Getrenntleben hat (Urteil vom 13. Juni 1957, BVerwG III C 136.56). - BVerwG, 05.07.1960 - III C 294.59
Rechtsmittel
Dabei sind bürgerlich-rechtliche Vorschriften nicht unbedingt maßgebend (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 13. Juni 1957 - BVerwG III C 136.56 - [NJW 1957 S. 1612]). - BVerwG, 15.09.1959 - III B 26.59
Rechtsmittel
Die Revision war zuzulassen, weil es über die im Urteil des beschließenden Senatsvom 13. Juni 1957 - BVerwG III C 136.56 - (NJW 1957 S. 1612) ausgesprochenen Grundsätze hinaus einer weiteren Klärung der Voraussetzungen des dauernden Getrenntlebens von Ehegatten, insbesondere im Rahmen von § 295 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes, bedarf.